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BVerfG, 04.08.1983 - 2 BvR 295/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verteidiger - Ablehnung des Beweisantrags - Justizminister - Rechtshilfeersuchen - Verweigerung
Papierfundstellen
- NJW 1984, 40
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81
V-Mann
Auszug aus BVerfG, 04.08.1983 - 2 BvR 295/82
Weder der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, gegen dessen Entschließung sich der Antrag nach § 23 EGGVG richtete, noch das Oberlandesgericht haben verkannt, daß die rechtsstaatlich gebotene Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 57, 250 [275]) die zuständige Behörde grundsätzlich zur fördernden Mitwirkung bei Rechtshilfeersuchen verpflichtet. - BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77
Kontaktsperre-Gesetz
Auszug aus BVerfG, 04.08.1983 - 2 BvR 295/82
Eigene Grundrechte des Verteidigers, insbesondere seines Rechts aus Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Berufsausübung, werden hingegen regelmäßig nicht betroffen (vgl. BVerfGE 49, 24 [47]).
- VG Köln, 07.12.2010 - 5 K 7161/08
Klage des Deutsch-Libanesen El-Masri abgewiesen
vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 1983 - 2 BvR 295/82-, NJW 1984, 40 (zum Begehren auf ein an die ehemalige DDR zu richtendes Rechtshilfeersuchen); BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 - 7 C 60/79 - (im Revisionsverfahren über die Klage von Rudolf Heß, s.o.). - OVG Sachsen, 11.05.2010 - 3 A 720/08
Vorkaufsrecht nach dem SächsWaldG
Soweit gerügt wird, dass die Erosionsgefahr auf dem im Streit stehenden Waldgrundstück und die Waldeigenschaft des angrenzenden Grundstücks nicht durch Sachverständigengutachten, sondern durch die vom Gericht am 20.8.2008 angeordnete Inaugenscheinnahme am 11.9.2008 ermittelt wurde, hätte dies allenfalls dann zu einer Gehörsrüge berechtigt, wenn das Gericht einem entsprechenden Beweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) nicht nachgekommen wäre (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Beschl. v. 4.8.1983, NJW 1984, 40).